Schiedsgutachten statt teuren Gerichtsstreit
Schiedsgutachten – streiten Sie nicht über den Wert
Schiedsgutachten verhindern einen langen und sehr kostspieligen Gerichtsstreit
Immer wieder kommt es vor, das sich verschiedene Parteien wie z.B. Scheidungspartner oder eine Erbengemeinschaft über den Wert einer Immobilie nicht einig sind. Möchten sie aber eine teure und langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, können sie uns gemeinsam als neutralen und sachverständigen Schiedsgutachter (§§315-319BGB) beauftragen.
Alle Parteien verpflichten sich in einem Schiedsgutachtervertrag das Gutachten anzuerkennen und Zweifel- und Streitfragen nicht vor ein Zivilgericht zu bringen. Eine spätere Klage unter den Parteien ist damit vertraglich ausgeschlossen. Diese Schiedsgutachtervereinbarung kann auch noch während eines bereits laufenden Prozesses als Vergleich getroffen werden. Auch die Kostenübernahme wird hier vertraglich geregelt.
Schiedsgutachten sparen Zeit, Geld und Nerven
Mit diesem gemeinsamen Gutachten vermeiden Sie also schwierige Auseinandersetzungen vor Gericht, die viel Zeit und Geld kosten. Durch die neutrale Bewertung von uns als Schiedsgutachter wird keine Partei bevorteilt. Nebenbei gesagt, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung würden die Kosten eines Gutachten so oder so anfallen, da das Gericht in der Regel ein entsprechendes Gutachten anfordern wird. Ersparen Sie sich also alle zusätzlichen Kosten bei einem Streit vor Gericht.
Wann wird in der Regel ein Schiedsgutachten erstellt:
- strittige Erbengemeinschaft
- strittige Scheidung
- Festlegung oder Anpassung von Mieten
- ggf. Erwerb oder Verkauf von Immobilien
Zwecke
für ein Schiedsgutachten
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DIPL.-ÖK. FELIX TEBINKA MRICS
Was können wir für Sie tun?
Häufig gestellt Fragen (FAQ)
Den belastbaren Verkehrswert einer geerbten Immobilie ermittelt ein qualifizierter, idealerweise MRICS und HypZert F zertifizierte Sachverständiger. Sein Gutachten wird vom Finanzamt als Nachweis nach § 198 BewG anerkannt.
Angesetzt wird der Verkehrswert (gemeiner Wert) der Immobilie zum Stichtag des Erbfalls (Todestag des Erblassers). Das Finanzamt schätzt ihn pauschal wie er genau an diesem Tag gewesen wäre. Mit einem Gutachten lässt sich ein niedrigerer tatsächlicher Wert nachweisen.
Der Wert wird mit dem passenden Wertermittlungsverfahren – Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren – ermittelt und um wertmindernde Eigenschaften korrigiert. Auf den Wert nach Abzug der Freibeträge wird die Erbschaftssteuer berechnet.
a. Weist das Verkehrswertgutachten einen niedrigeren Wert nach als die pauschale Schätzung des Finanzamts, sinkt die Bemessungsgrundlage – und damit die Erbschaftssteuer. Voraussetzung ist eine methodisch saubere, nachvollziehbare Verkehrswertermittlung.
Ja. Bei einer Schenkung gelten dieselben Bewertungsgrundsätze. Auch hier ist der Verkehrswert die Bemessungsgrundlage, und ein Gutachten kann einen niedrigeren Wert nachweisen.



