Haus-Grund-Wert | Dipl.-Ök. Felix Tebinka MRICS | Ihr Immobiliengutachter
Mietwertgutachten für einen realistischen Mietwert
Einen realistischen Mietpreis zu ermitteln ist nicht immer einfach. Nicht in allen Städten und Gemeinden ist dafür ein Mietspiegel verfügbar. Damit Mieter und Vermieter trotzdem einen vertretbaren Mietpreis einschätzen können, gibt ein Mietwertgutachten hier Sicherheit. Auch bei der Investition in ein Mietobjekt hängt die Höhe der Rendite von der möglichen Miete ab. Ein Mietwertgutachten ist eine begründete Schätzung des Mietwertes (erzielbarer Ertrag) in Bezug auf eine Wohnung oder einem Gewerberaum.
Mietpreis ermitteln u.a. bei Scheidungsangelegenheiten
Bei einer Scheidung geht es oft auch um eine Immobilie. Bleibt z.B. ein Ehepartner im Haus oder der Wohnung weiter wohnen, muss er den anderen Ehepartner dafür entschädigen. Hier geht es dann um die Nutzungsentschädigung. Auch hier ist der Mietpreis qualifiziert zu ermitteln.
Mit besonderer Sachkunde, Erfahrung und Fachwissen und unter Berücksichtigung der mietrelevanten Eigenschaften erstellen wir für Sie ein aussagekräftiges Mietwertgutachten.
Wann macht ein Mietwertgutachten Sinn?
- Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete
- bei Streitigkeiten über die Höhe der Miete zwischen Vermieter und Mieter
- für Mietpreisverhandlungen
- Mietwert- und Wohnwertermittlung im Scheidungsverfahren
- Nutzungsentschädigungen im Scheidungsverfahren oder bei Räumungsklagen
- Basis für Mieterhöhungsvereinbahrungen
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DIPL.-ÖK. FELIX TEBINKA MRICS
Was können wir für Sie tun?
Häufig gestellt Fragen (FAQ)
Ein Schiedsgutachten ist ein qualifiziertes Wertgutachten, auf das sich zwei Parteien gemeinsam einigen, um einen Streit über den Immobilienwert außergerichtlich beizulegen. Ein neutraler, von beiden Seiten akzeptierter Sachverständiger ermittelt den Verkehrswert und legt ihn für beide Parteien verbindlich fest. So lässt sich ein langwieriger und kostspieliger Gerichtsprozess vermeiden, und beide Seiten haben von Anfang an eine gemeinsame, sachlich begründete Bewertungsgrundlage.
Ein Schiedsgutachten für Immobilien kommt immer dann ins Spiel, wenn zwei Parteien unterschiedliche Vorstellungen vom Immobilienwert haben und eine neutrale Entscheidung wünschen. Typische Anlässe sind:
- Erbauseinandersetzung (faire Auszahlung von Miterben)
- Scheidung / Vermögensauseinandersetzung unter Ehepartnern
- Gesellschafter- oder Vertragsstreitigkeiten
- Kauf- und Verkaufsverhandlungen mit stark gegensätzlichen Preisvorstellungen
In all diesen Fällen sorgt das Gutachten für eine objektive Grundlage und beugt weiteren Streitigkeiten vor.
Ja. Haben die Parteien ein Schiedsgutachten vereinbart, ist das Ergebnis für beide Seiten rechtlich bindend (§§ 317–319 BGB).
Anfechten lässt es sich nur, wenn es offenbar unrichtig ist – also grobe, offensichtliche Fehler enthält.
Genau diese Bindungswirkung unterscheidet das Schiedsgutachten vom einfachen Parteigutachten, das lediglich die Position einer Seite stützt. Deshalb sollten beide Parteien vorab klar vereinbaren, dass sie das Ergebnis akzeptieren.
Was ist der Unterschied zwischen Schiedsgutachten und Gerichtsgutachten bei der Immobilienbewertung?
Ein Schiedsgutachten wird von den Parteien freiwillig und gemeinsam in Auftrag gegeben, um einen Prozess von vornherein zu vermeiden – es ist in der Regel schneller, günstiger und weniger konfliktbeladen.
Ein Gerichtsgutachten wird dagegen erst im laufenden Verfahren durch das Gericht beauftragt und dient dem Richter als Entscheidungsgrundlage.
Beide ermitteln den Verkehrswert, unterscheiden sich aber deutlich in Auftraggeber, Zeitpunkt und Verfahren – das Schiedsgutachten setzt bewusst vor dem Rechtsstreit an.
Den Sachverständigen wählen beide Parteien einvernehmlich aus – genau das sichert seine Neutralität und die Akzeptanz des Ergebnisses.
Die Kosten werden üblicherweise zu gleichen Teilen getragen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Entscheidend ist, dass der Gutachter unabhängig, erfahren und entsprechend qualifiziert ist, damit das Gutachten von beiden Seiten anerkannt wird und im Streitfall Bestand hat.



