Haus-Grund-Wert | Dipl.-Ök. Felix Tebinka MRICS | Ihr Immobiliengutachter

Schenkung einer Immobilie – Steuern sparen durch professionelle Wertermittlung

Immer mehr Immobilienbesitzer machen sich frühzeitig Gedanken, was mit ihren Immobilen nach ihrem Tod passieren soll. Vererben oder doch vielleicht zu Lebzeiten schon verschenken?

Auch die Schenkung einer Immobilie muss ggfs. versteuert werden

Um die Steuern bei Schenkung einer Immobilie festzulegen, übernimmt das Finanzamt die Bewertung der Immobilie im Rahmen der Grundvermögensbewertungsverordnung. Dort wird nach einem standardisiertem Verfahren die Verkehrswertermittlung vorgenommen. Sie beruht auf den jeweiligen städtischen Bodenrichtwerten und Baujahrsklassen. Das hat natürlich Schwächen, da die tatsächlichen individuellen Merkmale der Immobilie durch dieses Standardverfahren nicht erfasst werden.

Da wären zum Beispiel die Ausstattung, der Zustand und die Nutzungsmöglichkeiten aber auch Besonderheiten der Lage und des Grund und Bodens. Der Wert des Gebäudes oder des Grundstückes wird damit nicht gerecht erfasst. Ebenso findet keine Orts-Besichtigung statt.

Somit kann hier ein wesentlich höher Wert ermittelt werden, als am Markt durch einen Verkauf zu erzielen wäre. Und damit fallen auch höhere Steuern an. Sie haben nun die Möglichkeit über ein Verkehrswertgutachten durch uns als Immobilien- Sachverständige einen möglicherweise niedrigeren Wert   nachzuweisen und damit weniger Steuern zu zahlen.

Schenkung einer Immobilie – wann macht eine Wertermittlung Sinn?

Es gibt Indikatoren, die auf einen niedrigeren Wert der Immobilie hinweisen:

  • Schäden am Gebäude
  • Modernisierungsrücktand
  • anhaltender Leerstand bei Mietobjekten
  • alternative Nutzung nicht möglich
  • Mehrfamilienhäuser mit geringe Miete

Schenkung einer Immobilie – diese Leistungen halten wir für Sie bereit

Wir erstellen für Sie ein Verkehrswertgutachten Ihrer Immobilie, woraus sich die steuerliche Belastung bei Schenkung einer Immobilie ergibt. Herangezogen wird der Wert zum Schenkungstermin (Datum der Überlassung).

  • Verkehrswertgutachten für den Nachweiss des niedrigen gemeinen Wertes nach §198 BeWG
  • Ermittlung des gemeinen Wertes nach § 9 BeWG

Neben dem Verkehrswertgutachten bietet sich bei einem Investitionsprojekt ein Mietwertgutachten an.

Sprechen Sie uns an, wir erstellen das für Sie richtige Gutachten.

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Immobilien-Gutachter Felix Tebinka
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