Haus-Grund-Wert | Dipl.-Ök. Felix Tebinka MRICS | Ihr Immobilien-Gutachter
Bei der Erbschaft einer Immobilie Verkehrswert berechnen lassen
Wer eine Immobilie erbt, kann der Steuerpflicht unterliegen. Gibt es darüber hinaus eine Erbengemeinschaft, muss das Erbe aufgeteilt werden. Für beide Fälle benötigen Sie den Wert der Immobilie. Der Verkehrswert einer Immobilie kann die Höhe der Erbschaftssteuer bestimmen
Der Verkehrswert der geerbten Immobilie wird vom Finanzamt über ein Standardverfahren ermittelt und führt nicht selten zu einer steuerlichen Überbewertung, da tatsächliche Eigenschaften nicht erfasst werden und darüber hinaus meist auch kein Vor-Ort-Termin stattfindet. Erscheint Ihnen als Erbe der angesetzte Wert zu hoch, haben Sie die Möglichkeit über ein Gutachten einen Verkehrswert nach zuweisen. Hier erhalten Sie Unterstützung von uns. Als unabhängiger Immobiliensachverständiger erstellen wir Ihnen ein Verkehrswertgutachten für die geerbte Immobilie, als Grundlage für die Erbschaftssteuer Veranlagung..
Wann macht es Sinn, den Verkehrswert bei einer Erbschaft berechnen zu lassen?
Es gibt Indikatoren, die auf einen niedrigeren Wert der Immobilie hinweisen:
- Schäden am Gebäude
- Modernisierungsrückstand
- anhaltender Leerstand bei Mietobjekten
- alternative Nutzung nicht möglich
- Mehrfamilienhäuser mit geringer Miete
- ungünstige Lage z.B. Hinterhofwohnung o.ä.
Lassen Sie sich von uns beraten.
Streiten Sie nicht über den Wert Ihrer Erbschaft – Verkehrswert berechnen lassen!
Lassen Sie den Verkehrswert berechnen bei Erbschaft. Wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einig ist aber eine teure und langwierige gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden soll, kann sie uns als Schiedsgutachter (§§315-319BGB) beauftragen. Wir erstellen ein Schiedsgutachten über den Verkehrswert der Immobilie.
Verkehrswert berechnen bei Erbschaft und Gerichtsstreit vermeiden
Alle Erben verpflichten sich Zweifel- und Streitfragen nicht vor ein Zivilgericht zu bringen, sondern die Wertermittlung uns als fachkundigem und neutralen Schiedsgutachter anzuvertrauen. Eine spätere Klage unter den Erben ist damit vertraglich ausgeschlossen. Diese Schiedsgutachtervereinbarung kann auch noch während eines bereits laufenden Prozesses als Vergleich getroffen werden.
Ist die Erbengemeinschaft jedoch unvereinbar zerstritten, erstellen wir für Sie als Parteigutachter ein Verkehrswertgutachten, das im schlimmsten Fall auch vor Gericht Bestand hat. Dieses Verkehrswertgutachten können wir jedoch nur für Sie als ein Mitglied der Erbengemeinschaft erstellen. Wenn die anderen Erben das Gutachten nicht anerkennen, müssen sie ihrerseits von einem anderen Gutachter ein Gegen-Gutachten erstellen lassen. Dies bedeutet jedoch einen langen und sehr kostspieligen Prozess.
Die Leistungen halten wir für Sie bereit:
- Verkehrswertgutachten für den Nachweiss des niedrigen gemeinen Wertes nach §198 BeWG
- Ermittlung des gemeinen Wertes nach § 9 BeWG
- Immobilienbewertung bei Aufhebung von Erbengemeinschaften
- Qualifizierung bei Pflichtteilsansprüchen aus Immobilienvermögen
- Schiedsgutachten bei Uneinigkeit in der Erbengemeinschaft zur Vermeidung eines Rechtsstreits
Neben dem Verkehrswertgutachten bietet sich bei einem geerbten Investitionsprojekt auch ein Mietwertgutachten zur Mietwert- und Wohnwertberechnung und ggfs. Nutzungsentschädigung an.
Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
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Rufen Sie mich gerne an

DIPL.-ÖK. FELIX TEBINKA MRICS
Was können wir für Sie tun?
Häufig gestellt Fragen (FAQ)
Ein Verkehrswertgutachten ist eine umfassende, rechtssichere Bewertung des aktuellen Marktwerts einer Immobilie. Grundlage ist § 194 Baugesetzbuch (BauGB). Erstellt wird es von einem qualifizierten Sachverständigen und ist vor Gerichten und Finanzämtern anerkannt – im Gegensatz zu einer einfachen Marktpreiseinschätzung.
„Wertgutachten“ ist ein Sammelbegriff für jede Immobilienbewertung – oft ein kürzeres, günstigeres Kurzgutachten ohne rechtliche Bindung. Ein Verkehrswertgutachten ist die ausführliche Variante nach § 194 BauGB und wird vor Gerichten und Finanzämtern anerkannt. Kurz: Jedes Verkehrswertgutachten ist ein Wertgutachten – aber nicht umgekehrt.
Nein. Der Verkehrswert ist der objektiv ermittelte Marktwert einer Immobilie nach § 194 BauGB. Der Kaufpreis ist dagegen der tatsächlich gezahlte Betrag – er kann durch Verhandlung, Angebot und Nachfrage oder Zeitdruck abweichen. Beide liegen oft nah beieinander, sind aber nicht zwangsläufig identisch.
Ein Verkehrswertgutachten ist immer dann notwendig, wenn ein rechtssicherer, offizieller Immobilienwert gebraucht wird. Anders als eine grobe Schätzung wird es vor Behörden und Gerichten anerkannt.
- Erbschaft und Schenkung
- Scheidung und Vermögensauseinandersetzung
- Zwangsversteigerung
- Bewertung für das Finanzamt
- Wertermittlung für Entnahme aus dem Betriebsvermögen
- Wertermittlung für Einlage in das Betriebsvermögen
- Projektbewertung für Banken und Investoren
- Wertgutachten zur Vorlage bei Versicherungen
- Immobilienfinanzierung über die Bank
- Gerichtliche Auseinandersetzungen



